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Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine wichtige Möglichkeit für Personen, die eine Steuerübertretung oder ein Steuervergehen begangen haben. Im folgenden Artikel lernen Sie die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung bei steuerrechtlichen Verfahren kennen. Sie erfahren ebenso, welche Phasen eine solche Anzeige durchläuft und welche Folgen zu erwarten sind.

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Was ist die strafbefreiende Selbstanzeige?

In einem Steuerstrafverfahren gibt es sowohl für natürliche als auch für juristische Personen die Möglichkeit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige. Hierbei wird anstelle einer Busse, einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe lediglich die geschuldete Nachsteuer fällig. Die Steuern, bei denen eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in Betracht kommen kann, sind die direkte Bundessteuer, die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie etwaige indirekte Steuern, wie beispielsweise die Mehrwert- oder die Umsatzsteuer. Zudem gilt sie bei mehreren Beteiligten einer Steuerstraftat für alle Mitwirkenden und jede zusätzliche Selbstanzeige bleibt nicht mehr straffrei, sondern hat nur noch eine Reduzierung der Strafe zur Folge.

Voraussetzungen für eine straflose Anzeige

Damit eine Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung haben kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. So ist es zum Beispiel erforderlich, dass sich die Person zum ersten Mal eine eigene Steuerstraftat selbst anzeigt. Des Weiteren darf die Steuerbehörde nach Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) noch nicht vom Delikt erfahren haben. Weitere Bedingungen für eine straflose Selbstanzeige sind zudem die Unterstützung des Steuerpflichtigen bei der Festlegung der Nachsteuer und deren Bezahlung. Insgesamt gibt es also folgende Anforderungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige:

  • Erste Selbstanzeige
  • Steuerstraftat noch nicht bekannt
  • Unterstützung bei Bestimmung der Nachsteuer
  • Nachsteuer begleichen

Bedingungen für juristische Personen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt es für juristische Personen noch zusätzliche Richtlinien. So heisst es zum Beispiel in Art. 57b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), dass die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung von juristischen Personen auch dann gebraucht werden kann, wenn der Sitz innerhalb des Landes geändert oder die Firma geändert wird. Auch nach einer Umwandlung, Abspaltung oder Absorption kann diese Option für vergangene Steuerdelikte bei Erfüllung der restlichen Bedingungen genutzt werden. Die Einreichung muss entweder von den Gesellschaftsorganen oder der Vertretung vorgenommen werden.

Phasen einer strafbefreienden Selbstanzeige

Der erste Schritt bei einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist die schriftliche Bestätigung dafür, dass die entsprechende Person sie zum ersten Mal fordert. Anschliessend folgt die Überprüfung von Amtes wegen, ob tatsächlich die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wenn diese Untersuchung abgeschlossen ist, wird entweder ein Entscheid für das Absehen einer Strafverfolgung verfasst oder das Steuerstrafverfahren fortgesetzt. Schlussendlich muss bei einem Abbruch die festgesetzte Nachsteuer bezahlt werden, da ansonsten das Verfahren ebenfalls wieder aufgenommen wird.

Ablauf bei einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung
Voraussetzungen erfülltVoraussetzungen nicht erfüllt
1. SchrittAnsuchenAnsuchen
2. SchrittPrüfungPrüfung
3. SchrittEntscheid über Abbruch des SteuerstrafverfahrensFortsetzung Steuerstrafverfahren
4. SchrittZahlung NachsteuerFestsetzung der Strafe

Rechtsfolgen einer Anzeige mit strafentlastender Wirkung

Wenn eine juristische oder natürliche Person eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vornimmt, dann muss die entsprechende Nachsteuer sowie die entsprechenden Zinsen bis zu zehn Jahren beglichen werden. Des Weiteren wird ein Eintrag in einer entsprechenden Datenbank vorgenommen, damit sichergestellt werden kann, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren auch tatsächlich nur einmal von einer Person genutzt werden kann. Folgende Informationen sind für die Eintragung nach einer strafbefreienden Selbstanzeige relevant:

  • AHV-Nummer
  • einheitliche UID
  • Name bzw. Firma
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum bzw. Datum des Handelsregistereintrages
  • Steuerverwaltung (Kanton + zuständige Person)
  • Datum der Nachsteuerverfügung (Zustellnachweis)
  • Sonstige Anmerkungen
  • Straflosigkeitsverfügung (Kopie)

So kann Sie ein Anwalt bei der Selbstanzeige unterstützen

Anwälte sind wichtige Ansprechpartner bei einer strafbefreienden Selbstanzeige. Sie können ihren Mandanten über die Bedingungen dieser besonderen Möglichkeit aufklären. Des Weiteren kann ein Jurist nach einer Analyse Ihrer Situation Sie auch darüber informieren, ob es in Ihrem Fall überhaupt möglich ist, eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung zu erstatten. Rechtsanwälte setzen Sie auch über den ordnungsgemässen Ablauf dieser Option im Steuerstrafverfahren in Kenntnis.

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FAQ: Strafbefreiende Selbstanzeige

Bei einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung handelt es sich um eine Option im Steuerstrafverfahren, bei der keine Steuerstrafe verhängt wird. Anstelle dieser steht lediglich die Zahlung der Nachsteuer inklusive der entsprechenden Zinsen.
Damit eine Selbstanzeige zu einer Strafbefreiung führt, darf die Steuerbehörde beispielsweise noch nichts von der Tat wissen. Des Weiteren muss es sich um die erste Selbstanzeige handeln und derjenige, der die Steuerstraftat begangen hat, muss bei der Festsetzung der Höhe der Nachsteuer mitwirken. Auch die Bezahlung dieser übrigen Steuer ist eine Voraussetzung.

Wenn jemand eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vornehmen kann, dann muss er die zuvor bestimmte Nachsteuer begleichen. Zudem wird die Inanspruchnahme in einer Datenbank festgehalten, damit besser überprüft werden kann, ob die entsprechende Person überhaupt noch die Voraussetzungen erfüllen kann.

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